§ 103 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
  2. (2)Absatz 2Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.
§ 103 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
  2. (2)Absatz 2Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.
§ 103 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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