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Spielzeug, das nicht entsprechendden bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung gekennzeichneterstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 imzum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Spielzeug, das nicht entsprechendden bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung gekennzeichneterstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 imzum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.