§ 77 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. (2)Absatz 2Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 77 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsGesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. (2)Absatz 2Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 77 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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