§ 36 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten§ 36 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten§ 36 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

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