(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.(2)Absatz 2... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden1.Ziffer einsauf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,2.Ziffer 2auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,3.Ziffer 3auf die Wahrnehmu... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten der Verhaltenspflichten bei Lobbying und Interessenvertretung, der Pflichten zur Registrierung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register und der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Pflichten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundes... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsLobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers;Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben.(2)Absatz 2... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat1.Ziffer einsbei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpe... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen si... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt. Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Fu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das1.Ziffer einsLobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufgabenbereiche (Abteilung A2),2.Ziffer 2Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung... mehr lesen...
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsvor der Aufnahme ihrer Tätigkeita.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahr... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsvor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:a.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgeblich... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsName, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,2.Ziffer 2die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,3.Ziffer 3gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,4.Ziffer 4i... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsentgegen § 5 Abs. 1 eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Parag... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören. mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.(2)Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof hat di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 n... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Art. 144a Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit ... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 ist Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.In den Verfahren gemäß den Paragraphen 3 bis 8 ist Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2Wer in den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 und gemäß Art. 151 ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des B-VG als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der mit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.(3)Absatz 3Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 § 0 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 mehr lesen...
Paragraph eins, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, die Geschäftsanteile der Stadt Wiener Neustadt an der PEG MedAustron Gesellschaft mbH, Firmenbuchnummer 259447 s, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 zu übernehmen. mehr lesen...
Paragraph 2, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. mehr lesen...
Niederlassungsverordnung 2013 (NLV 2013) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Mauttarifverordnung 2012 (MTVO) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
Nachtdienstgeld-Verordnung 2013 (NDG-VO 2013) Fundstelle seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmitt... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffen. Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, betreffen. mehr lesen...
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll. mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels römisch VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirt... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsi... mehr lesen...
(1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzma... mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzu... mehr lesen...
(1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, deren Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist, ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der H... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder t... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wennEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäisc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in § 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegen, sind nichtig.Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union i... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat all... mehr lesen...
(1)Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.Genehmigun... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäi... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann1.Ziffer einsDaten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, mit denen eine Genehmigung erteilt oder... mehr lesen...
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergre... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 sowie der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für W... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu f... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von § 1 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 5 oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 23 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer ve... mehr lesen...
(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,1.Ziffer einsdie Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;2.Ziffer 2die Me... mehr lesen...
(1) Sofern gemäß dem 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen bei der befassten Zo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiese... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Artikel römisch II des Si... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07. 1998 S. 37, zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.Mit der Vollziehung von Artikel römisch II sowi... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2013 Artikel I(Verfassungsbestimmung)Artikel II1. AbschnittDefinitionen und Anwendungsbereich§ 1. Definitionen§ 2. Anwendungsbereich2. AbschnittSicherheitskontrolle§... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.„Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970;2.„Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschla... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer eins„SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung1.Ziffer einsauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖsterreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut s... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.(2)Absatz 2Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Anerkennung gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.(3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitglieds... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle1.Ziffer einsBefreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,2.Ziffer 2für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines G... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen1.Ziffer einsfür bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,2.Ziffer 2Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,3.Ziffer 3Vorschrift... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:1.Ziffer einsSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,2.Ziffer 2Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,3.Ziffer 3Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für F... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-Übereinkommens einzuhalten.(2)Absatz 2Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.(2)Absatz 2Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht.Der Reeder eines österreich... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines ande... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.(2)Absatz 2Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsals Reeder eines ö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen f... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See s... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütun... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen. Die auf der Grundlage der in Paragraph 19, genan... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut. mehr lesen...
Anlage zu § 3 Abs. 2Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als KlassifikationsgesellschaftenA. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN1.Ziffer einsDie Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen.2.Ziffer 2Die Org... mehr lesen...
Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV (LRMV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Post-Bezügeverordnung 2012 (PBVO) Fundstelle seit 02.07.2013 weggefallen. mehr lesen...