§ 156 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.
§ 156 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.
§ 156 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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