§ 3 TGL

Tiefgefrorene Lebensmittel

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999

Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:

Luft,

Stickstoff,

Kohlendioxid.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999

Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:

Luft,

Stickstoff,

Kohlendioxid.

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