§ 192 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer Wahlkommission anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.
§ 192 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer Wahlkommission anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.
§ 192 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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