§ 47 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen§ 47 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen§ 47 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

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