Offenlegungsverordnung (OffV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Planstellenbesetzungsverordnung 2012 (PStBV 2012) Fundstelle seit 31.05.2021 weggefallen. mehr lesen...
§ 1. Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - § 94 Z 76 GewO 1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Ver... mehr lesen...
§ 2. Als fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Sinne von § 18 Abs. 3 GewO 1994. mehr lesen...
§ 3. Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von § 137b Abs. 2 GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmak... mehr lesen...
§ 5. Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten oder für Vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.(2)Absatz 2Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungs... mehr lesen...
§ 7. Wenn das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungs... mehr lesen...
§ 8. Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsGleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, und die Verordnung des Bu... mehr lesen...
§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versiche... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 02.06.2010 mehr lesen...
Paragraph eins, Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versi... mehr lesen...
Paragraph 2, Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jede... mehr lesen...
Paragraph 3, Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben. mehr lesen...
Paragraph 4, Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach Paragraph eins, nic... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1970 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 6, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1970 mehr lesen...
Verlustdatenmeldungs-Verordnung (VTDM-V) Fundstelle seit 01.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Fundstelle seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...
Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 (PVV 2011) Fundstelle seit 27.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt: mehr lesen...
Paragraph 2, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 27.07.2002 mehr lesen...
Weine32.Ziffer 32Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Vero... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für ... mehr lesen...
§ 0 gültig von 27.04.2001 bis 17.11.2009 mehr lesen...