§ 70 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
    3. 3.Ziffer 3ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. 4.Ziffer 4eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafter gemäß § 74,Gesellschafter gemäß Paragraph 74,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
§ 70 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
    3. 3.Ziffer 3ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. 4.Ziffer 4eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafter gemäß § 74,Gesellschafter gemäß Paragraph 74,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
§ 70 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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