§ 70 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

1.

die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

2.

das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

3.

ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

4.

eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

5.

Gesellschafter gemäß § 74,

6.

eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

7.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet§ 70 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

1.

die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

2.

das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

3.

ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

4.

eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

5.

Gesellschafter gemäß § 74,

6.

eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

7.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet§ 70 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten