§ 102 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 102 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 102,

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

  1. 1.Ziffer einsVerzicht gemäß § 103 oderVerzicht gemäß Paragraph 103, oder
  2. 2.Ziffer 2Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 104, oder
  3. 3.Ziffer 3Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oderWiderruf der Anerkennung gemäß Paragraph 105, oder
  4. 4.Ziffer 4Tod oder
  5. 5.Ziffer 5Auflösung der Gesellschaft.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
§ 102 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 102,

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

  1. 1.Ziffer einsVerzicht gemäß § 103 oderVerzicht gemäß Paragraph 103, oder
  2. 2.Ziffer 2Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 104, oder
  3. 3.Ziffer 3Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oderWiderruf der Anerkennung gemäß Paragraph 105, oder
  4. 4.Ziffer 4Tod oder
  5. 5.Ziffer 5Auflösung der Gesellschaft.

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