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(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)