§ 75 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 75 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 75,

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. 1.Ziffer einsunterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,
  2. 2.Ziffer 2sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und
  3. 3.Ziffer 3dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
§ 75 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 75,

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. 1.Ziffer einsunterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,
  2. 2.Ziffer 2sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und
  3. 3.Ziffer 3dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

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