§ 166 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

1.

eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und

2.

eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs§ 166 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und

3.

die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

1.

eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und

2.

eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs§ 166 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und

3.

die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

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