§ 166 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
    1. 1.Ziffer einseine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
    2. 2.Ziffer 2eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma,
    2. 2.Ziffer 2den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
    3. 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung.
  3. (3)Absatz 3Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.
§ 166 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
    1. 1.Ziffer einseine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
    2. 2.Ziffer 2eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma,
    2. 2.Ziffer 2den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
    3. 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung.
  3. (3)Absatz 3Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.
§ 166 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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