§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:1.das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder2. a)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademi... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugniss... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 76/2003 Änderung idF:BGBl. II Nr. 399/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewe... mehr lesen...
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, e... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.„Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen ... mehr lesen...
(1) Lieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.(2) Die Verwendung von anderen, den Bestimmungen dieses Bundes... mehr lesen...
(1) Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelb... mehr lesen...
(1) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage d... mehr lesen...
(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste... mehr lesen...
(1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung e... mehr lesen...
(1) Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:1.Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebracht... mehr lesen...
(1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften ... mehr lesen...
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen1.zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für n... mehr lesen...
(1) § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleich... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)StF: BGBl. I Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 423 AB 502 S. 57. BR: AB 6319 S. 673.)[CELEX-Nr.: 399L0094] Änderung BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Anl. 4 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Gesetzliche Grundlage der Prüfung § 1. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127... mehr lesen...
Zweck der Prüfung § 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach... mehr lesen...
Unabhängigkeit der Prüfer § 3. (1) Die Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist ... mehr lesen...
Gegenstand der Prüfung § 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhalt... mehr lesen...
§ 5. (1) Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.(2) Grundlage für die Beurteilung der Vermögens- ... mehr lesen...
§ 6. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchf... mehr lesen...
§ 7. Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteilung, die... mehr lesen...
§ 8. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit un... mehr lesen...
Durchführung der Prüfung § 9. (1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 2... mehr lesen...
Verlauf der Prüfung § 10. (1) Die Prüfung hat grundsätzlich am Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges zu sorgen.(2) Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß das Rechnungs- und Belegwesen... mehr lesen...
Tätigkeit des Prüfers § 11. (1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzus... mehr lesen...
Art und Umfang der Berichterstattung § 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung ... mehr lesen...
§ 13. (1) Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der geprüft... mehr lesen...
Auswertung der Prüfung § 14. (1) Nach Erhalt des Prüfungsberichtes hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung und der Aufsichtsrat über den Bericht zu beschließen und diesen bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung) als Gegenstand der Beschlußfassung anzuk... mehr lesen...
§ 15. (1) Der Revisionsverband hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu vermeiden.(2) Stellt der Revisionsverband fest, daß Mängel ... mehr lesen...
Inkrafttreten § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.(2) § 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit 1.... mehr lesen...
Anlage zu § 10 Abs. 3 ----------------------- VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) - Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder - Geschäftsführer) der... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 über Richtlinien für die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Prüfungsrichtlinienverordnung)StF: BGBl. Nr. 521/1979 Änderung idF:BGBl. Nr. 316/1990BGBl. Nr. 926/1994BGBl. Nr. 365/1995BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
Anl. 1 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Postbus – Bezügeverordnung 2011 (PBV 2011) Fundstelle seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
(1) Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, ... mehr lesen...
(1) Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zu1.den in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen ... mehr lesen...
(1) Die Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.(2) Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanzielle... mehr lesen...
(1) Die nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG 2013 zu g... mehr lesen...
(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Er... mehr lesen...
Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. mehr lesen...
Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsol... mehr lesen...
Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen. mehr lesen...
Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapita... mehr lesen...
Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage ... mehr lesen...
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen. mehr lesen...
(1) Für jede unmittelbare Beteiligung ab einer Beteiligungshöhe von über 20 Prozent sowie für jede mittelbare Beteiligung ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 50 Prozent sind von der haushaltsführenden Stelle darzustellen:1.die Art der Beteiligung (verbundene Unternehmen, assoziier... mehr lesen...
(1) Die haushaltsführende Stelle hat sämtliche Haftungen nach Haftungssystemen (Haftungen nach dem Bundesfinanzgesetz, Haftungen im Ausfuhrförderungsbereich, Haftungen nach einfachgesetzlichen Regelungen, Haftungen im Rahmen des Bankenpakets, sonstige Haftungen) und innerhalb dieser nach der ermä... mehr lesen...
(1) Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:1.Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:a)bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,b)zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,c)Partizipations... mehr lesen...
(1) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Sachanlagenklasse (und jeweils zugeordnete Bilanzposition) sowie für jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen in der Abschlussrechnung folgende Angaben zu machen:1.die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellu... mehr lesen...
(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leas... mehr lesen...
(1) Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:1.die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;2.der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;3.die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);4.die Höhe der Wertmi... mehr lesen...
(1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. ... mehr lesen...
Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:1.den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;2.im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);3.während des Finanzjahres ve... mehr lesen...
Die haushaltsführende Stelle hat die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus der Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen und geringwertigen... mehr lesen...
(1) Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haush... mehr lesen...
Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:1.IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)3.Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,4.Repräsenta... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.(2) Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:1.die betroffene Budgetposition,2.der Anfangsbestand zu... mehr lesen...
(1) Die haushaltsführende Stelle hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Ereignisse im Rechnungsabschluss berücksichtigt hat.(2) Erhält eine haushaltsführende Stelle nach Übermittlung der Abschlussrechnungen Informationen über Gegebenheiten, die am Rechnungsabschlussstichtag bestanden haben, ... mehr lesen...
(1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:1.haushaltsführende Stellen, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;2.unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20... mehr lesen...
(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingpunkten (PC... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufen... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliedert nach Abgabenart ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlun... mehr lesen...
Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu... mehr lesen...
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentl... mehr lesen...
(1) Soferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungsho... mehr lesen...
(1) Dem Rechnungshof ist ab 1. September des laufenden Finanzjahres Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen zu gewähren. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen U... mehr lesen...
An denRechnungshof Haushaltsleitendes Organ[Datum……………....] Vollständigkeitserklärung zu den Abschlussrechnungen und Anhangsangaben für dasFinanzjahr ………… Ich erkläre als zur Aufstellung der Abschlussrechnungen verpflichtetes haushaltsleitendes Organ Folgendes: Alle verrechnungspflichtige... mehr lesen...
Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)StF: BGBl. II Nr. 148/2013 Änderung BGBl. II Nr. 466/2015Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereic... mehr lesen...
(1) Findet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binnen einer W... mehr lesen...
(1) Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.(2) Die endgültige Fassung der... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.(2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmitt... mehr lesen...
(1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die ... mehr lesen...
(1) Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:1.Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;2.das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzv... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 1. Feber 1978 über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG (Salzmonopolgesetz)StF: BGBl. Nr. 124/1978 (NR: GP XIV RV 662 AB 766 S. 83. BR: AB 1790 S. 372.) Änderung BGBl. Nr. 608/1987 (NR: GP XVII RV 260 AB 388 S. 36. BR: AB 3363 S. 494.)... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bun... mehr lesen...
Art. 1 § 11 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Rechnungsparameterverordnung 2012 (RPV 2012) Fundstelle seit 01.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens. mehr lesen...
(1) „Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß § 2 Abs. 23 Medizinproduktegesetz.(2) „Betreiberin/Betreiber“ ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person.(3) „Technische Sicherheitsb... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat bei allen in Anhang 1 genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung am Betriebsort eine Eingangsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine Änderung von Anhang 1 kann nur nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und der Österreic... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede mit der Handhabung eines Medizinproduktes befasste Person durch Medizinprodukteberaterinnen/Medizinprodukteberater gemäß § 79 Medizinproduktegesetz oder Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und praktischen Erfahrunge... mehr lesen...
(1) Die Instandhaltung ist unter Berücksichtigung der Herstellerangaben so vorzunehmen und im Hinblick auf die Art, Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung des Gesundheitswesens so zu organisieren, dass die Sicherheit und Gesundheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern oder Drit... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat1.bei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und2.auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukteneine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.(2) Abs. 1 Z 1 gilt nich... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat messtechnische Kontrollen, die die Kalibrierung und Bewertung umfassen, zum Zweck der Rückführung auf nationale oder internationale Normale durchzuführen oder durchführen zu lassen für1.die im Anhang 2 genannten Medizinprodukte, wobei für die in Z 5 und 6 ang... mehr lesen...
(1) Für Medizinprodukte, für die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnische Kontrollen gemäß § 7 vorgesehen sind, hat die Betreiberin/der Betreiber eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen oder mehrere Verantwortliche für das Führen einer Gerätedatei mit den A... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:1.Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,2.Name und Anschrift de... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle implantierbaren Medizinprodukte gemäß Anhang 5 ein Implantatregister zu führen.(2) Das Implantatregister ist so zu führen, dass eine rasche Identifikation von Implantaten und von Patientinnen und Patienten zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von... mehr lesen...
(1) Eingangsprüfungen gemäß § 3, Einweisungen gemäß § 4, wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnischen Kontrollen gemäß § 7 gleichwertige Prüfungen, Einweisungen und Kontrollen sowie einer Gerätedatei gemäß § 8 und einem Bestandsverzeichnis gemäß § 9 gleichwertig... mehr lesen...
Produkte, für die besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind1.aktive nicht implantierbare Medizinprodukte/Systeme zur/zuma)Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln einschließlich Defibrillatoren,b)Anwendung am zen... mehr lesen...
Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen unterliegen Nachprüffristin Jahren1. Medizinprodukte zur akustischen Bestimmung der Hörfähigkeit (zB Ton- und Sprachaudiometer)12. Medizinprodukte zur Bestimmung der Körpertemperatur: a) Elektrothermometer2b) Medizinprodukte mit austauschbaren Temp... mehr lesen...
Eignung für wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen Anforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Prüfstellen:1.Ausbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Abschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildungb)Kenntnis der Funktionsweise und des besonderen Gefährdungspotentia... mehr lesen...
Eignung für messtechnische KontrollenAnforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Stellen:1.Ausbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Abschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildung,b)laufende Fort- und Weiterbildungc)Kenntnis der für die messtechnischen Kontrollen relevante... mehr lesen...
Liste der in das Implantatregister aufzunehmenden Medizinprodukte1.Aktive implantierbare Medizinprodukte inklusive implantiertem Zubehör (zB Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Elektroden etc.)2.Nicht aktive implantierbare Medizinprodukte:–Gelenks-Implantate (zB Hüftgelenks-, Kniegelenks-Impla... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Medizinproduktebetreiberverordnung – MPBV)StF: BGBl. II Nr. 70/2007 Änderung BGBl. II Nr. 163/2007Präam... mehr lesen...
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV) Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...
Notstandshilfeverordnung (NHV) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen. mehr lesen...