1.Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder2.Ziffer 2a)Litera aZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen sch... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugniss... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.01.2003 mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.(2)Absatz 2Die Verwendung von anderen, den Bestimmun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Öst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkeh... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absat... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen1.Ziffer einszur Größe, zu Aufmachung ... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-E... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kra... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.03.2001 mehr lesen...
Anl. 4 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 Pkw-VIG (weggefallen) seit 12.05.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden P... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Ve... mehr lesen...
Paragraph 6, Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. D... mehr lesen...
Paragraph 7, Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteil... mehr lesen...
Paragraph 8, Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstäti... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung hat grundsätzlich am Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges zu sorgen.(2)Absatz 2Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß das Rechnungs- und Belegwesen nicht pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.(2)Absatz 2P... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der gep... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Erhalt des Prüfungsberichtes hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung und der Aufsichtsrat über den Bericht zu beschließen und diesen bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung) als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Von der An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Revisionsverband hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu vermeiden.(2)Absatz 2Stellt der Revisionsverband fest, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 1b, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 15, in der Fassung der... mehr lesen...
Anlage zu § 10 Abs. 3Anlage zu Paragraph 10, Absatz 3,VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNGD.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)dererklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:A. Bücher und Schriften1.Ziffer ... mehr lesen...
Anl. 1 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 PBV 2011 (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
Postbus – Bezügeverordnung 2011 (PBV 2011) Fundstelle seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß Paragraphen 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zuDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Fi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.(2)Absatz 2Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bil... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.(2)Absatz 2Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.Die Konsolidierung der V... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensre... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfall... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen. Den Abschlussrechnungen sind die in den Paragraphen 14 bis 33 genannten Nachweise beizulege... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede unmittelbare Beteiligung ab einer Beteiligungshöhe von über 20 Prozent sowie für jede mittelbare Beteiligung ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 50 Prozent sind von der haushaltsführenden Stelle darzustellen:1.Ziffer einsdie Art der Beteiligung (verbundene U... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat sämtliche Haftungen nach Haftungssystemen (Haftungen nach dem Bundesfinanzgesetz, Haftungen im Ausfuhrförderungsbereich, Haftungen nach einfachgesetzlichen Regelungen, Haftungen im Rahmen des Bankenpakets, sonstige Haftungen) und innerhalb dieser nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsFinanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in Paragraph 93, BHG 2013 Absatz eins bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:1.Ziffer einsAktive Finanzinstrumente, gegl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat für jede Sachanlagenklasse (und jeweils zugeordnete Bilanzposition) sowie für jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen in der Abschlussrechnung folgende Angaben zu machen:1.Ziffer einsdie Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung der Anschaf... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.(2)Absatz 2Die haushaltsführende St... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:1.Ziffer einsdie angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;2.Ziffer 2der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;3.Ziffer 3die Abschreibung von Vorräten (Schadens... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzu... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:1.Ziffer einsden Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;2.Ziffer 2im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zu... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die haushaltsführende Stelle hat die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus der Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von priv... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:1.Ziffer einsIT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bund... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.(2)Absatz 2Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:1.Ziffer einsdie betroffene Budgetposi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Ereignisse im Rechnungsabschluss berücksichtigt hat.(2)Absatz 2Erhält eine haushaltsführende Stelle nach Übermittlung der Abschlussrechnungen Informationen über Gegebenheiten, die am Rechnungsabschlussstichtag ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNahe stehende Einheiten oder Personen sind:1.Ziffer einshaushaltsführende Stellen, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;2.Ziffer 2unmittelbare und mittelbare Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für ... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliede... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung... mehr lesen...
§ 32.Paragraph 32, Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushalts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Rechnungshof ist ab 1. September des laufenden Finanzjahres Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen zu gewähren. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den ver... mehr lesen...
Muster einer Vollständigkeitserklärung (§ 2)An denRechnungshofHaushaltsleitendes Organ[Datum……………....]Vollständigkeitserklärung zu den Abschlussrechnungen und Anhangsangaben für das Finanzjahr …………Ich erkläre als zur Aufstellung der Abschlussrechnungen verpflichtetes haushaltsleitendes Organ Folg... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.12.2015 § 0 gültig von 29.05.2013 bis 30.12.2015 Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§... mehr lesen...
(1)Absatz einsFindet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binn... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.Nach der Mängelbeheb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.(2)Absatz 2Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes... mehr lesen...
§ 39.Paragraph 39, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)(3)Absatz 3Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehm... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1995). Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,). mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensio... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1995). Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,). mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:1.Ziffer einsDie Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;2.Ziffer 2das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufest... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bun... mehr lesen...
Art. 1 § 11 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 SaMoG (weggefallen) seit 06.08.1995 weggefallen. mehr lesen...
Rechnungsparameterverordnung 2012 (RPV 2012) Fundstelle seit 01.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens. mehr lesen...
(1)Absatz eins„Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß § 2 Abs. 23 Medizinproduktegesetz.„Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß Paragraph 2, Absatz 23, Medizinproduktegesetz.(2)Absatz 2„Betreiberin/Bet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat bei allen in Anhang 1 genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung am Betriebsort eine Eingangsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine Änderung von Anhang 1 kann nur nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede mit der Handhabung eines Medizinproduktes befasste Person durch Medizinprodukteberaterinnen/Medizinprodukteberater gemäß § 79 Medizinproduktegesetz oder Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und praktischen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Instandhaltung ist unter Berücksichtigung der Herstellerangaben so vorzunehmen und im Hinblick auf die Art, Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung des Gesundheitswesens so zu organisieren, dass die Sicherheit und Gesundheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat1.Ziffer einsbei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und2.Ziffer 2auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukteneine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu la... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat messtechnische Kontrollen, die die Kalibrierung und Bewertung umfassen, zum Zweck der Rückführung auf nationale oder internationale Normale durchzuführen oder durchführen zu lassen für1.Ziffer einsdie im Anhang 2 genannten Medizinprodukte, wobei für... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Medizinprodukte, für die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnische Kontrollen gemäß § 7 vorgesehen sind, hat die Betreiberin/der Betreiber eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen oder mehrere Verantwortliche für das Führen einer Gerätedatei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.(2)Absatz 2In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:1.Ziffer einsBezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat für alle implantierbaren Medizinprodukte gemäß Anhang 5 ein Implantatregister zu führen.(2)Absatz 2Das Implantatregister ist so zu führen, dass eine rasche Identifikation von Implantaten und von Patientinnen und Patienten zum Schutz der Gesundheit u... mehr lesen...
(1)Absatz einsEingangsprüfungen gemäß § 3, Einweisungen gemäß § 4, wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnischen Kontrollen gemäß § 7 gleichwertige Prüfungen, Einweisungen und Kontrollen sowie einer Gerätedatei gemäß § 8 und einem Bestandsverzeichnis gemäß § 9 gl... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft. mehr lesen...
Produkte, für die besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind1.Ziffer einsaktive nicht implantierbare Medizinprodukte/Systeme zur/zuma)Litera aErzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln einschließlich Defibrillatoren... mehr lesen...
Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen unterliegen Nachprüffristin Jahren1. Medizinprodukte zur akustischen Bestimmung der Hörfähigkeit (zB Ton- und Sprachaudiometer)12. Medizinprodukte zur Bestimmung der Körpertemperatur: a) Elektrothermometer2b) Medizinprodukte mit austauschbaren Tempe... mehr lesen...
Eignung für wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen Anforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Prüfstellen:1.Ziffer einsAusbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Litera aAbschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildungb)Litera bKenntnis der Funktionsweise und des bes... mehr lesen...
Eignung für messtechnische Kontrollen Anforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Stellen:1.Ziffer einsAusbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Litera aAbschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildung,b)Litera blaufende Fort- und Weiterbildungc)Litera cKenntnis der für die ... mehr lesen...
Liste der in das Implantatregister aufzunehmenden Medizinprodukte1.Ziffer einsAktive implantierbare Medizinprodukte inklusive implantiertem Zubehör (zB Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Elektroden etc.)2.Ziffer 2Nicht aktive implantierbare Medizinprodukte:–StrichaufzählungGelenks-Implantate ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2007 mehr lesen...
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV) Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...
Notstandshilfeverordnung (NHV) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen. mehr lesen...