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(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in ArtikelArt. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehenbesorgt werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikelsdes Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in ArtikelArt. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehenbesorgt werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikelsdes Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.