Art. 1 PTG

Preistransparenzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in ArtikelArt. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehenbesorgt werden.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikelsdes Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 21.11.2011

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in ArtikelArt. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehenbesorgt werden.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikelsdes Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten