§ 232 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. 5.Ziffer 5die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und
    4. 4.Ziffer 4Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. (5)Absatz 5Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 30 Z 1, 2 und 5.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins,, 2 und 5.
  7. (7)Absatz 7Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 und § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und 4 unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7 und Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8.
  8. (8)Absatz 8Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und §§ 36 bis 54.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und Paragraphen 36 bis 54.
  9. (9)Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  10. (10)Absatz 10Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 232 Abs. 1 bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 232, Absatz eins, bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  11. (11)Absatz 11Im Sinne des Abs. 10 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 10, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. 1.Ziffer einsden Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. 4.Ziffer 4die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
§ 232 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. 5.Ziffer 5die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und
    4. 4.Ziffer 4Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. (5)Absatz 5Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 30 Z 1, 2 und 5.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins,, 2 und 5.
  7. (7)Absatz 7Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 und § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und 4 unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7 und Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8.
  8. (8)Absatz 8Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und §§ 36 bis 54.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und Paragraphen 36 bis 54.
  9. (9)Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  10. (10)Absatz 10Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 232 Abs. 1 bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 232, Absatz eins, bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  11. (11)Absatz 11Im Sinne des Abs. 10 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 10, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. 1.Ziffer einsden Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. 4.Ziffer 4die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
§ 232 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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