§ 87 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. 2.Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. 3.Ziffer 3Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. (2)Absatz 2Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  3. (3)Absatz 3Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
  4. (4)Absatz 4Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wennDas Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 42, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. (6)Absatz 6Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. (7)Absatz 7Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
  8. (8)Absatz 8Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 87 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. 2.Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. 3.Ziffer 3Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. (2)Absatz 2Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  3. (3)Absatz 3Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
  4. (4)Absatz 4Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wennDas Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 42, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. (6)Absatz 6Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. (7)Absatz 7Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
  8. (8)Absatz 8Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 87 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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