§ 118 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 3, Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.
  2. (2)Absatz 2Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
§ 118 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 3, Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.
  2. (2)Absatz 2Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
§ 118 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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