§ 31 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 31 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 31,

Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß Paragraph 30, Ziffer 2, befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
§ 31 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 31,

Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß Paragraph 30, Ziffer 2, befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

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