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(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens 30. Juni 2000 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter anzuwenden sind.
(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fachprüfungen gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen.
(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.
(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis 31. Dezember 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.
(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammerorgane ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.
(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Die Geschäftsordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnung und die Wahlordnung treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 162, der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung gemäß § 171 und der Wahlordnung gemäß § 179 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.
(25) Gemäß § 21 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, genehmigte Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse bleiben gültig.
(26) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestellt. Neu bestellte Prokuristen haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(27) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren auch dann anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes lagen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(28) Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzbuchhalterprüfung bei den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Berufsförderungsinstituten erfolgreich absolviert haben und mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen tätig waren, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder auch Teilen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2000 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingebracht haben.
(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens 30. Juni 2000 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter anzuwenden sind.
(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fachprüfungen gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen.
(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.
(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis 31. Dezember 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.
(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammerorgane ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.
(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Die Geschäftsordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnung und die Wahlordnung treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 162, der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung gemäß § 171 und der Wahlordnung gemäß § 179 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.
(25) Gemäß § 21 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, genehmigte Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse bleiben gültig.
(26) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestellt. Neu bestellte Prokuristen haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(27) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren auch dann anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes lagen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(28) Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzbuchhalterprüfung bei den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Berufsförderungsinstituten erfolgreich absolviert haben und mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen tätig waren, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder auch Teilen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2000 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingebracht haben.