Art. 2 § 4 PTG

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.Behörde im Sinne des Paragraph 3, ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.
  2. (2)Absatz 2Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.Soweit Paragraph 3, für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Stand vor dem 26.04.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 26.04.2002
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.Behörde im Sinne des Paragraph 3, ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.
  2. (2)Absatz 2Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.Soweit Paragraph 3, für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

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