Art. 2 § 4 PTG

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2002 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.

(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.

Stand vor dem 26.04.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 26.04.2002

(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sportsoziale Sicherheit und KonsumentenschutzGenerationen.

(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.

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