§ 92 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB§ 92 WTBG zweiter Satzseit 15.09.2017 weggefallen. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB§ 92 WTBG zweiter Satzseit 15.09.2017 weggefallen. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

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