§ 11 PflAV

Pflichtablieferungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

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