§ 129 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten§ 129 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten§ 129 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.

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