§ 35a WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und 6 befreit.
  2. (2)Absatz 2Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken
    1. 1.Ziffer einsauf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
    5. 5.Ziffer 5auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6,,
    6. 6.Ziffer 6auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 undauf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß Paragraph 35, Ziffer 7, und
    7. 7.Ziffer 7auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß Paragraph 35, Ziffer 8,
§ 35a WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsPrüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und 6 befreit.
  2. (2)Absatz 2Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken
    1. 1.Ziffer einsauf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
    5. 5.Ziffer 5auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6,,
    6. 6.Ziffer 6auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 undauf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß Paragraph 35, Ziffer 7, und
    7. 7.Ziffer 7auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß Paragraph 35, Ziffer 8,
§ 35a WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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