§ 17 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen§ 17 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen§ 17 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

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