§ 17 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
§ 17 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
§ 17 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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