§ 155 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54 und § 179.die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 54 und Paragraph 179,
  3. (3)Absatz 3Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
  4. (4)Absatz 4Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.
  5. (5)Absatz 5Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  6. (6)Absatz 6Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. (7)Absatz 7Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.
§ 155 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 08.01.2008 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54 und § 179.die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 54 und Paragraph 179,
  3. (3)Absatz 3Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
  4. (4)Absatz 4Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.
  5. (5)Absatz 5Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  6. (6)Absatz 6Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. (7)Absatz 7Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.
§ 155 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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