Gesetzesaktualisierungen

172 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 31-40 von 172

19 Paragrafen zu Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) aktualisiert


§ 1 PfandbriefG (weggefallen)

§ 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfandbriefG (weggefallen)

§ 2 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfandbriefG (weggefallen)

§ 3 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfandbriefG (weggefallen)

§ 5 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfandbriefG (weggefallen)

§ 6 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfandbriefG (weggefallen)

§ 7 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfandbriefG (weggefallen)

§ 8 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfandbriefG (weggefallen)

§ 9 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 PfandbriefG (weggefallen)

§ 10 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11a PfandbriefG (weggefallen)

§ 11a PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11b PfandbriefG (weggefallen)

§ 11b PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 PfandbriefG (weggefallen)

§ 12 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 PfandbriefG (weggefallen)

§ 13 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 PfandbriefG (weggefallen)

§ 15 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 PfandbriefG (weggefallen)

§ 11 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 PfandbriefG (weggefallen)

§ 14 PfandbriefG (weggefallen) seit 16.12.1938 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfandbriefG (weggefallen)

§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 PfandbriefG (weggefallen)

Art. 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) aktualisiert


§ 1 PfBrStG (weggefallen)

§ 1 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfBrStG (weggefallen)

§ 2 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfBrStG (weggefallen)

§ 3 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfBrStG (weggefallen)

§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfBrStG (weggefallen)

§ 5 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfBrStG (weggefallen)

§ 6 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfBrStG (weggefallen)

§ 7 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfBrStG (weggefallen)

§ 8 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfBrStG (weggefallen)

§ 9 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

12 Paragrafen zu Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) aktualisiert


§ 1 SRLG Ziel

§ 1.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsv... mehr lesen...


§ 2 SRLG Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz gilt für1.Ziffer einsöffentliche Unternehmen und2.Ziffer 2private Unternehmen,a)Litera adenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderdenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten bes... mehr lesen...


§ 3 SRLG Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, keine weiteren Ges... mehr lesen...


§ 4 SRLG Begriffsbestimmungen

§ 4.Paragraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsStellen der öffentlichen Hand:a)Litera ader Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,b)Litera bEinrichtungen, die-Strichaufzählungzu dem besonderen Zweck gegründet wurden, i... mehr lesen...


§ 5 SRLG Kontenführung

(1)Absatz einsDie Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv ge... mehr lesen...


§ 6 SRLG Aufbewahrungspflichten

§ 6.Paragraph 6, Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nac... mehr lesen...


§ 7 SRLG Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

(1)Absatz einsDie Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentliche... mehr lesen...


§ 8 SRLG

Paragraph 8, Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 9 SRLG Vollziehung

§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, der Bundesminister für Wirts... mehr lesen...


§ 10 SRLG In-Kraft-Treten

§ 10.Paragraph 10, Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnt. Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsberei... mehr lesen...


§ 11 SRLG Umsetzungshinweis

§ 11.Paragraph 11, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG zur Änderung der Richtl... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) aktualisiert


§ 1 BZG Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der G... mehr lesen...


§ 2 BZG Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

(1)Absatz einsDie Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:1.Ziffer einsTätigkeiten,a)Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften d... mehr lesen...


§ 3 BZG Festsetzung bestimmter Betriebszeiten

(1)Absatz einsFür Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer d... mehr lesen...


§ 4 BZG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen1.Ziffer e... mehr lesen...


§ 5 BZG Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 5.Paragraph 5, Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterli... mehr lesen...


§ 6 BZG Weitergelten von Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsBis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betre... mehr lesen...


§ 7 BZG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.Paragraph 3 a, tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.(1b)Absatz eins bDie §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öf... mehr lesen...


§ 8 BZG Vollziehung

§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut. mehr lesen...


§ 3a BZG (weggefallen)

§ 3a BZG (weggefallen) seit 01.12.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

30 Paragrafen zu Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) aktualisiert


§ 1 SortSG Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Ziffer einsArten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Ges... mehr lesen...


§ 2 SortSG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtsch... mehr lesen...


§ 3 SortSG Schutzvoraussetzungen

(1)Absatz einsSortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.(2)Absatz 2Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung ... mehr lesen...


§ 4 SortSG Wirkung des Sortenschutzes

(1)Absatz einsFolgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:1.Ziffer einsdie Erzeugung oder Vermehrung,2.Ziffer 2die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,3.Ziffer 3das Anbieten zum Verkauf,4.Ziffer 4der Verkauf o... mehr lesen...


§ 5 SortSG Dauer und Ende des Sortenschutzes

(1)Absatz einsDie Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.(2)Absatz 2Der Sortenschutz erlischt1.Ziffer einsmit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf... mehr lesen...


§ 6 SortSG Zwangslizenzen

(1)Absatz einsSoweit1.Ziffer einses zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und2.Ziffer 2es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und3.Ziffer 3der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerh... mehr lesen...


§ 7 SortSG Anmeldung der Sorte

(1)Absatz einsEine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn1.Ziffer einsder Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder2.Ziffer 2in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat... mehr lesen...


§ 8 SortSG Prioritätsrechte

(1)Absatz einsWird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssic... mehr lesen...


§ 9 SortSG Bekanntmachung von Anmeldungen

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:1.Ziffer einsdie Art,2.Zif... mehr lesen...


§ 10 SortSG Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

(1)Absatz einsBeim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass1.Ziffer einsdie Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder3.Ziffer 3der Anmelder nicht Berechtigter sei.(2)Absat... mehr lesen...


§ 11 SortSG Sortenprüfungen

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.(2... mehr lesen...


§ 12 SortSG Erteilung des Sortenschutzes

(1)Absatz einsDie angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn1.Ziffer einssämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und2.Ziffer 2eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.(2)Absatz 2Dem Sortens... mehr lesen...


§ 13 SortSG Übertragung des Sortenschutzes

(1)Absatz einsDie rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.(2)Absatz 2Die Ran... mehr lesen...


§ 14 SortSG Aufhebung des Sortenschutzes

(1)Absatz einsDer Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.(2)Absatz 2Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Ein... mehr lesen...


§ 15 SortSG Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

(1)Absatz einsDer Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einssich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder2.Ziffer 2der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berecht... mehr lesen...


§ 16 SortSG Pflichten des Sortenschutzinhabers

(1)Absatz einsDer Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.(2)Absatz 2Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit1.Ziffer einsdie Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,2.Ziffe... mehr lesen...


§ 17 SortSG Anmelde- und Sortenbezeichnung

(1)Absatz einsVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine An... mehr lesen...


§ 18 SortSG Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

(1)Absatz einsDie Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden1.Ziffer einsvom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,2.Ziffer 2vom... mehr lesen...


§ 19 SortSG Zuständigkeit und Verfahrensrecht

(1)Absatz einsSortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anz... mehr lesen...


§ 20 SortSG Zuständigkeit des Patentamtes

(1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren1.Ziffer einsauf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Paragraph 6,,2.Ziffer 2auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,auf Nichtigerklärung... mehr lesen...


§ 21 SortSG Sorten- und Saatgutblatt

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.(2)Absatz 2Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:1.Ziffer einsdie Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,2.Ziffer 2die Zurückziehung, die ... mehr lesen...


§ 22 SortSG Sortenschutzregister

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.(2)Absatz 2In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:1.Ziffer einsdie Registernummer,2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,3... mehr lesen...


§ 23 SortSG Gebühren

(1)Absatz einsFür die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchsc... mehr lesen...


§ 24 SortSG Zivilrechtliche Ansprüche

(1)Absatz einsWer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer e... mehr lesen...


§ 25 SortSG Strafbare Sortenschutzverletzungen

(1)Absatz einsWer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer Handlungen gemäß Paragraph 4, oder Artikel 13, der ... mehr lesen...


§ 26 SortSG Verwaltungsstrafen

§ 26.Paragraph 26, Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 ... mehr lesen...


§ 27 SortSG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsFür jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2... mehr lesen...


§ 28 SortSG In-Kraft-Tretens-Bestimmung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.(3)Ab... mehr lesen...


§ 29 SortSG Vollziehung

§ 29.Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hin... mehr lesen...


Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2001 §1. Begriffsbestimmungen§2. Anwendungsbereich§3. Schutzvoraussetzungen§4. Wirkung des Sortenschutzes§5. Dauer und Ende des Sortenschutzes§6. Zwangslizenzen2. Te... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

8 Paragrafen zu Sportstättenschutzgesetz (SStG) aktualisiert


§ 1 SStG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwen... mehr lesen...


§ 2 SStG

(1)Absatz einsDer Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.(2)Absatz 2Wichtige Gründe sind insbesondere,1.Ziffer einswenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen anges... mehr lesen...


§ 3 SStG

(1)Absatz einsErachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die g... mehr lesen...


§ 4 SStG

(1)Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden.(2)Absatz 2Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwen... mehr lesen...


§ 5 SStG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), St... mehr lesen...


Sportstättenschutzgesetz (SStG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1991 mehr lesen...


§ 6 SStG

Paragraph 6, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Art. 10 § 2 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

32 Paragrafen zu Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) aktualisiert


§ 1 StGrenzG Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsStaatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;2.Ziffer 2Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite ... mehr lesen...


§ 2 StGrenzG Freihaltung der Grenzflächen

(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten de... mehr lesen...


§ 3 StGrenzG

(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat ... mehr lesen...


§ 4 StGrenzG

Paragraph 4, Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art frei... mehr lesen...


§ 5 StGrenzG

Paragraph 5, Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzus... mehr lesen...


§ 6 StGrenzG Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

(1)Absatz einsBaulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.(2)Absatz 2Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Näh... mehr lesen...


§ 7 StGrenzG

(1)Absatz einsWenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahm... mehr lesen...


§ 9 StGrenzG Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze

(1)Absatz einsSoweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher ... mehr lesen...


§ 10 StGrenzG

(1)Absatz einsDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbar... mehr lesen...


§ 11 StGrenzG

Paragraph 11, Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundst... mehr lesen...


§ 12 StGrenzG Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen

(1)Absatz einsPersonen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten1.Ziffer einsdie an oder ... mehr lesen...


§ 13 StGrenzG

(1)Absatz einsDie Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen B... mehr lesen...


§ 14 StGrenzG Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen ... mehr lesen...


§ 15 StGrenzG Entschädigung

(1)Absatz einsWird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.Wird eine Baulichkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.(2)Absatz 2Werd... mehr lesen...


§ 16 StGrenzG

(1)Absatz einsÜber die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt... mehr lesen...


§ 17 StGrenzG

(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2)Absatz 2Die Ents... mehr lesen...


§ 18 StGrenzG Verfahrensbestimmungen

§ 18.Paragraph 18, Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessung... mehr lesen...


§ 19 StGrenzG

Paragraph 19, Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5... mehr lesen...


§ 20 StGrenzG (weggefallen)

§ 20 StGrenzG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 StGrenzG

(1)Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschäd... mehr lesen...


§ 22 StGrenzG Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

§ 22.Paragraph 22, Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:1.Ziffer einsVerstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2... mehr lesen...


§ 23 StGrenzG Strafbestimmungen

§ 23.Paragraph 23, Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung un... mehr lesen...


§ 24 StGrenzG

Paragraph 24, Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Der Bestrafung nach Paragraph 23... mehr lesen...


§ 25 StGrenzG

Paragraph 25, Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10,... mehr lesen...


§ 26 StGrenzG

Paragraph 26, Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23,... mehr lesen...


§ 27 StGrenzG Abgabenfreiheit

§ 27.Paragraph 27, Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. mehr lesen...


§ 28 StGrenzG Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften

§ 28.Paragraph 28, Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt. Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblat... mehr lesen...


§ 29 StGrenzG Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 29.Paragraph 29, Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. mehr lesen...


§ 30 StGrenzG Vollziehung

§ 30.Paragraph 30, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 2,, 3 sowie 13 Absatz 2, Ziffer... mehr lesen...


§ 31 StGrenzG Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDie §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 18, 19, 22 Z 3 sowie §... mehr lesen...


Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 09.01.1974 mehr lesen...


§ 8 StGrenzG

Paragraph 8, Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. D... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

28 Paragrafen zu Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) aktualisiert


§ 1 TNG 2011 Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von... mehr lesen...


§ 2 TNG 2011 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIn diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobj... mehr lesen...


§ 3 TNG 2011 Werbeangaben

(1)Absatz einsIn jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in ... mehr lesen...


§ 4 TNG 2011 Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

(1)Absatz einsWenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.Wenn ein in Paragraph eins, genannter Vertrag e... mehr lesen...


§ 5 TNG 2011 Vorvertragliche Informationspflichten

(1)Absatz einsRechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Information... mehr lesen...


§ 6 TNG 2011 Vertragsabschluss

(1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur ... mehr lesen...


§ 7 TNG 2011 Vertragssprache

(1)Absatz einsDas Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers1.Ziffer einsin der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder2.Ziffer 2in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufasse... mehr lesen...


§ 8 TNG 2011 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

(1)Absatz einsDer Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in Paragraph eins, genann... mehr lesen...


§ 9 TNG 2011 Besondere Regeln bei Informationsmängeln

(1)Absatz einsWenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat... mehr lesen...


§ 10 TNG 2011 Form der Rücktrittserklärung

(1)Absatz einsDer Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.(2)Absatz 2Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutz... mehr lesen...


§ 11 TNG 2011 Kostenfreiheit des Rücktritts

§ 11.Paragraph 11, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten. Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff vom Vertrag zurück, so dür... mehr lesen...


§ 12 TNG 2011 Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Rücktrittsfrist

(1)Absatz einsBei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie ... mehr lesen...


§ 13 TNG 2011 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

§ 13.Paragraph 13, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag. Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff von e... mehr lesen...


§ 14 TNG 2011 Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge

§ 14.Paragraph 14, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung ode... mehr lesen...


§ 15 TNG 2011 Ratenzahlungsplan

(1)Absatz einsDer Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.(2)Absatz 2Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Z... mehr lesen...


§ 16 TNG 2011 Kündigung

§ 16.Paragraph 16, Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werde... mehr lesen...


§ 17 TNG 2011

Paragraph 17, Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn Ist für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebe... mehr lesen...


§ 18 TNG 2011

(1)Absatz einsEin Unternehmer, der1.Ziffer einses bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3,... mehr lesen...


§ 19 TNG 2011 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.(2)Absatz 2Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf ... mehr lesen...


§ 20 TNG 2011 Vollziehung

§ 20.Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für J... mehr lesen...


§ 21 TNG 2011 Umsetzungshinweis

§ 21.Paragraph 21, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- ... mehr lesen...


Anl. 5 TNG 2011

WiderrufsrechtDer Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. mehr lesen...


Anl. 4 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...


Anl. 3 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...


Anl. 2 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...


Anl. 1 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...


Art. 25 TNG 2011

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (N... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Überweisungsgesetz (UEwG) aktualisiert


Art. 1 § 1 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 3 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 4 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 5 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 6 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 8 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 9 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Überweisungsgesetz (UEwG) Fundstelle

Überweisungsgesetz (UEwG) Fundstelle seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

39 Paragrafen zu Umweltmanagementgesetz (UMG) aktualisiert


§ 1a UMG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsUmweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsUmweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder2.Ziffer 2... mehr lesen...


§ 2 UMG Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

(1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch1.Ziffer einseine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,2.Ziffer 2einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und3.Ziffer 3eine ... mehr lesen...


§ 3 UMG Fachkunde von Teammitgliedern

(1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch1.Ziffer einseine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,2.Ziffer 2einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und3.Ziffer 3eine geeignete Schulung in den Fachbereichena)Litera aMethodologien der Umweltb... mehr lesen...


§ 4 UMG Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern

(1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufs... mehr lesen...


§ 5 UMG Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter

(1)Absatz einsDie Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber1.Ziffer einsdie Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Abs... mehr lesen...


§ 6 UMG Gültigkeitserklärung

(1)Absatz einsEine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser1.Ziffer einsdie erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,die Unabhängigkeit und Integrität gemäß... mehr lesen...


§ 7 UMG Zulassungsstelle

§ 7.Paragraph 7, Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von U... mehr lesen...


§ 8 UMG Verfahren

§ 8.Paragraph 8, Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anz... mehr lesen...


§ 9 UMG Zulassungsverfahren

(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.(2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überp... mehr lesen...


§ 10 UMG Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem a... mehr lesen...


§ 11 UMG Pflichten des Umweltgutachters

§ 11.Paragraph 11, Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte ge... mehr lesen...


§ 12 UMG Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

(1)Absatz einsAls Umweltgutachter können tätig werden:1.Ziffer einsdie in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im ... mehr lesen...


§ 13 UMG Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

(1)Absatz einsDie Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn1.Ziffer einsnachträglich die Voraussetzungen für die Zulas... mehr lesen...


§ 14 UMG Umweltgutachterlisten

(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter... mehr lesen...


§ 15 UMG Zuständige Stelle

(1)Absatz einsDie für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs... mehr lesen...


§ 16 UMG Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

(1)Absatz einsDer Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzu... mehr lesen...


§ 17 UMG Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

(1)Absatz einsSoweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 13 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.Soweit dies zur Wahrnehmung ... mehr lesen...


§ 18 UMG Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

(1)Absatz einsDie für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eint... mehr lesen...


§ 19 UMG Besondere Verwaltungsabgaben

(1)Absatz einsFür die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis... mehr lesen...


§ 20 UMG Auskunftsrecht des Umweltgutachters

§ 20.Paragraph 20, Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde übe... mehr lesen...


§ 21 UMG Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

(1)Absatz einsÄnderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn1.Ziffer einsdie Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der An... mehr lesen...


§ 21a UMG Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

§ 21a.Paragraph 21 a, Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlu... mehr lesen...


§ 22 UMG Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

(1)Absatz einsAuf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Gen... mehr lesen...


§ 23 UMG Absehen von Verwaltungsstrafen

(1)Absatz einsVerwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,1.Ziffer einsdie Verstöß... mehr lesen...


§ 24 UMG Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24.Paragraph 24, Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ ... mehr lesen...


§ 25 UMG Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

§ 25.Paragraph 25, Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften ... mehr lesen...


§ 26 UMG Entfall von Meldepflichten

(1)Absatz einsOrganisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuch... mehr lesen...


§ 27 UMG Entfall der Eigenüberwachung

§ 27.Paragraph 27, Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. Für in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß... mehr lesen...


§ 28 UMG Bericht an den Nationalrat

§ 28.Paragraph 28, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten. mehr lesen...


§ 29 UMG Strafbestimmungen

§ 29.Paragraph 29, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen Kapitel V ... mehr lesen...


§ 30 UMG Gleichbehandlung

§ 30.Paragraph 30, Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 31 UMG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsUmweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.(2)Absatz 2Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... mehr lesen...


§ 32 UMG Verweis auf andere Rechtsvorschriften

§ 32.Paragraph 32, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 33 UMG Vollziehung

§ 33.Paragraph 33, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesm... mehr lesen...


§ 34 UMG (weggefallen)

§ 34 UMG (weggefallen) seit 19.06.2013 weggefallen. mehr lesen...


Umweltmanagementgesetz (UMG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004 § 0 gültig von 08.08.2001 bis 02.08.2004 mehr lesen...


§ 1 UMG Ziele

§ 1.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/20... mehr lesen...


§ 16a UMG Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen

(1)Absatz einsEine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umwelt... mehr lesen...


§ 16b UMG Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung

(1)Absatz einsIn den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtl... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 31-40 von 172