(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes (BBG), Bundesgese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.(2)Absatz 2Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bez... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.Auf Grund der Er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.(2)Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:Auf Grund der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, des Pensionskassenvertrages s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspensi... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem ber... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem L... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeits... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistun... mehr lesen...
Paragraph 15, Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.(2)Abs... mehr lesen...
Paragraph 17, Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind. Der Bund kann ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000, tritt mit 1. Au... mehr lesen...
Paragraph 20, Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 20, BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 PfandbriefG (weggefallen) seit 16.12.1938 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. mehr lesen...
Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsv... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz gilt für1.Ziffer einsöffentliche Unternehmen und2.Ziffer 2private Unternehmen,a)Litera adenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderdenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, keine weiteren Ges... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsStellen der öffentlichen Hand:a)Litera ader Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,b)Litera bEinrichtungen, die-Strichaufzählungzu dem besonderen Zweck gegründet wurden, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv ge... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentliche... mehr lesen...
Paragraph 8, Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, der Bundesminister für Wirts... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnt. Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsberei... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG zur Änderung der Richtl... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:1.Ziffer einsTätigkeiten,a)Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften d... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen1.Ziffer e... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterli... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.Paragraph 3 a, tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.(1b)Absatz eins bDie §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öf... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1984 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Ziffer einsArten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz einsSortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.(2)Absatz 2Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:1.Ziffer einsdie Erzeugung oder Vermehrung,2.Ziffer 2die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,3.Ziffer 3das Anbieten zum Verkauf,4.Ziffer 4der Verkauf o... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.(2)Absatz 2Der Sortenschutz erlischt1.Ziffer einsmit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit1.Ziffer einses zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und2.Ziffer 2es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und3.Ziffer 3der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerh... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn1.Ziffer einsder Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder2.Ziffer 2in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:1.Ziffer einsdie Art,2.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass1.Ziffer einsdie Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder3.Ziffer 3der Anmelder nicht Berechtigter sei.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn1.Ziffer einssämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und2.Ziffer 2eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.(2)Absatz 2Dem Sortens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.(2)Absatz 2Die Ran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.(2)Absatz 2Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einssich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder2.Ziffer 2der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.(2)Absatz 2Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit1.Ziffer einsdie Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,2.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden1.Ziffer einsvom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,2.Ziffer 2vom... mehr lesen...
(1)Absatz einsSortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren1.Ziffer einsauf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Paragraph 6,,2.Ziffer 2auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,auf Nichtigerklärung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.(2)Absatz 2Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:1.Ziffer einsdie Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,2.Ziffer 2die Zurückziehung, die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.(2)Absatz 2In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:1.Ziffer einsdie Registernummer,2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,3... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer e... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer Handlungen gemäß Paragraph 4, oder Artikel 13, der ... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.(3)Ab... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hin... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2001 §1. Begriffsbestimmungen§2. Anwendungsbereich§3. Schutzvoraussetzungen§4. Wirkung des Sortenschutzes§5. Dauer und Ende des Sortenschutzes§6. Zwangslizenzen2. Te... mehr lesen...
(1)Absatz einsSparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinst... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (Paragraph 4,) gegründeten Sparkassen.(2)Absatz 2Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unent... mehr lesen...
(1)Absatz einsSparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:1.Ziffer einsdie Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;2.Ziffer 2den Namen, den Zweck und den Sitz des Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.(2)Absatz 2Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.(3)Absatz 3Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dess... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbev... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstif... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindespar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.(2)Absatz 2Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.(2)Absatz 2Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.(3)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.(2)Absatz 2Die Mitglieder des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.(2)Absatz 2Dem Sparkassenrat obliegen weiters:1.Ziffer einsdie Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;2.Ziffer 2die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch To... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht.... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder1.Ziffer einsdes Sparkassenrates und2.Ziffer 2des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.(2)Absatz 2§ 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.Paragraph 43, Absatz 2, BWG ist auch auf Sparkassen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:1.Ziffer einsSpar... mehr lesen...
(1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des... mehr lesen...
(1)Absatz einsSparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.(2)Absatz 2Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.(2)Absatz 2Die Abwic... mehr lesen...
(1)Absatz einsSparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsPrivatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.(2)Absatz 2Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde U... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, Art. römisch eins, g... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entspre... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktienge... mehr lesen...
(1)Absatz einsErfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgeho... mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft:Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung d... mehr lesen...
§ 43.Paragraph 43, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptm... mehr lesen...
Paragraph 45, Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt; Im Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 3, werden die Verweise auf „§ 12 Absatz 6, KWG“ und „§ 12 Absatz 7, KWG“ du... mehr lesen...
Anlage zu § 24Anlage zu Paragraph 24,PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfung... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt. mehr lesen...
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.(2)Absatz 2Wichtige Gründe sind insbesondere,1.Ziffer einswenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen anges... mehr lesen...
(1)Absatz einsErachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden.(2)Absatz 2Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), St... mehr lesen...
Paragraph 6, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften) mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsStaatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;2.Ziffer 2Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat ... mehr lesen...
Paragraph 4, Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art frei... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzus... mehr lesen...
(1)Absatz einsBaulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.(2)Absatz 2Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Näh... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahm... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbar... mehr lesen...
Paragraph 11, Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundst... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten1.Ziffer einsdie an oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.Wird eine Baulichkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.(2)Absatz 2Werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2)Absatz 2Die Ents... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessung... mehr lesen...
Paragraph 19, Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschäd... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:1.Ziffer einsVerstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung un... mehr lesen...
Paragraph 24, Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Der Bestrafung nach Paragraph 23... mehr lesen...
Paragraph 25, Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10,... mehr lesen...
Paragraph 26, Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23,... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt. Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblat... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 2,, 3 sowie 13 Absatz 2, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 18, 19, 22 Z 3 sowie §... mehr lesen...
Paragraph 8, Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobj... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.Wenn ein in Paragraph eins, genannter Vertrag e... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Information... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers1.Ziffer einsin der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder2.Ziffer 2in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufasse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in Paragraph eins, genann... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.(2)Absatz 2Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutz... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten. Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff vom Vertrag zurück, so dür... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie ... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag. Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff von e... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.(2)Absatz 2Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Z... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werde... mehr lesen...
Paragraph 17, Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn Ist für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebe... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Unternehmer, der1.Ziffer einses bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.(2)Absatz 2Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf ... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für J... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- ... mehr lesen...
WiderrufsrechtDer Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. mehr lesen...
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):AllgemeinesZusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofe... mehr lesen...
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (N... mehr lesen...