Gesetzesaktualisierungen

176 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 31-40 von 176

21 Paragrafen zu Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) aktualisiert


§ 1 PKVG

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionsk... mehr lesen...


§ 2 PKVG

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt d... mehr lesen...


§ 3 PKVG

(1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanzier... mehr lesen...


§ 4 PKVG

(1) Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.(2) Die Beitragszahlung en... mehr lesen...


§ 5 PKVG

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. mehr lesen...


§ 6 PKVG

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund. mehr lesen...


§ 7 PKVG

(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(2) Für die... mehr lesen...


§ 8 PKVG

(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:1.Versorgungsleistungen als Eigenpension:a)Alterspension/vorzeitige Alterspension,b)Berufsunf... mehr lesen...


§ 9 PKVG

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des B... mehr lesen...


§ 10 PKVG

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach de... mehr lesen...


§ 11 PKVG

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine ... mehr lesen...


§ 12 PKVG

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsbe... mehr lesen...


§ 13 PKVG

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzl... mehr lesen...


§ 14 PKVG

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechti... mehr lesen...


§ 15 PKVG

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten. mehr lesen...


§ 16 PKVG

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.(2) Die Leistung... mehr lesen...


§ 17 PKVG

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG. mehr lesen...


§ 18 PKVG

Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind. mehr lesen...


§ 19 PKVG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 20 PKVG

Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) Fundstelle

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG)StF: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.) Änderung BGBl. I Nr. 3/2000 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

19 Paragrafen zu Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) aktualisiert


§ 1 PfandbriefG (weggefallen)

§ 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfandbriefG (weggefallen)

§ 2 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfandbriefG (weggefallen)

§ 3 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfandbriefG (weggefallen)

§ 5 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfandbriefG (weggefallen)

§ 6 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfandbriefG (weggefallen)

§ 7 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfandbriefG (weggefallen)

§ 8 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfandbriefG (weggefallen)

§ 9 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 PfandbriefG (weggefallen)

§ 10 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11a PfandbriefG (weggefallen)

§ 11a PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11b PfandbriefG (weggefallen)

§ 11b PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 PfandbriefG (weggefallen)

§ 12 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 PfandbriefG (weggefallen)

§ 13 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 PfandbriefG (weggefallen)

§ 15 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefgesetz (PfandbriefG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 PfandbriefG (weggefallen)

§ 11 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 PfandbriefG (weggefallen)

§ 14 PfandbriefG (weggefallen) seit 16.12.1938 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfandbriefG (weggefallen)

§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 PfandbriefG (weggefallen)

Art. 1 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) aktualisiert


§ 1 PfBrStG (weggefallen)

§ 1 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PfBrStG (weggefallen)

§ 2 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PfBrStG (weggefallen)

§ 3 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PfBrStG (weggefallen)

§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PfBrStG (weggefallen)

§ 5 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PfBrStG (weggefallen)

§ 6 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PfBrStG (weggefallen)

§ 7 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PfBrStG (weggefallen)

§ 8 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PfBrStG (weggefallen)

§ 9 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) Fundstelle seit 05.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

12 Paragrafen zu Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) aktualisiert


§ 1 SRLG

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen in Form ... mehr lesen...


§ 2 SRLG

Dieses Bundesgesetz gilt für1.öffentliche Unternehmen und2.private Unternehmen,a)denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderb)die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z ... mehr lesen...


§ 3 SRLG

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.(2) Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,1.deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel z... mehr lesen...


§ 4 SRLG

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Stellen der öffentlichen Hand:a)der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,b)Einrichtungen, die-zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen und-überw... mehr lesen...


§ 5 SRLG

(1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtferti... mehr lesen...


§ 6 SRLG

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. mehr lesen...


§ 7 SRLG

(1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unterneh... mehr lesen...


§ 8 SRLG

Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 9 SRLG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,2.hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit3.im Übrigen der jeweils ... mehr lesen...


§ 10 SRLG

Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnt. mehr lesen...


§ 11 SRLG

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG übe... mehr lesen...


Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) Fundstelle

Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG)StF: BGBl. I Nr. 14/2007 (NR: GP XXIII IA 81/A AB 54 S. 17. BR: 7667 AB 7671 S. 744.)[CELEX-Nr.: 32005L0081] mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) aktualisiert


§ 1 BZG

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. mehr lesen...


§ 2 BZG

(1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:1.Tätigkeiten,a)zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oderb)für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an... mehr lesen...


§ 3 BZG

(1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerbl... mehr lesen...


§ 4 BZG

(1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen1.eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;2.entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;3.einer auf G... mehr lesen...


§ 5 BZG

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeite... mehr lesen...


§ 6 BZG

(1) Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die ... mehr lesen...


§ 7 BZG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.(1a) § 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.(1b) Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können... mehr lesen...


§ 8 BZG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut. mehr lesen...


Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 7. März 1984 über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz - BZG)StF: BGBl. Nr. 129/1984 (NR: GP XVI RV 198 AB 231 S. 37. BR: AB 2817 S. 444.) Änderung BGBl. Nr. 730/1990 (NR: GP XVIII IA 2/A AB 2 S. ... mehr lesen...


§ 3a BZG (weggefallen)

§ 3a BZG (weggefallen) seit 01.12.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

30 Paragrafen zu Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) aktualisiert


§ 1 SortSG

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;2.Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botani... mehr lesen...


§ 2 SortSG

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher ... mehr lesen...


§ 3 SortSG

(1) Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt... mehr lesen...


§ 4 SortSG

(1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:1.die Erzeugung oder Vermehrung,2.die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,3.das Anbieten zum Verkauf,4.der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,5.die Aus... mehr lesen...


§ 5 SortSG

(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.(2) Der Sortenschutz erlischt1.mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bun... mehr lesen...


§ 6 SortSG

(1) Soweit1.es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und2.es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und3.der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu gesch... mehr lesen...


§ 7 SortSG

(1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn1.der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder2.in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürge... mehr lesen...


§ 8 SortSG

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. M... mehr lesen...


§ 9 SortSG

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:1.die Art,2.die Anmelde- oder die So... mehr lesen...


§ 10 SortSG

(1) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass1.die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder2.die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder3.der Anmelder nicht Berechtigter sei.(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeit... mehr lesen...


§ 11 SortSG

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.(2) Das Bund... mehr lesen...


§ 12 SortSG

(1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn1.sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und2.eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung... mehr lesen...


§ 13 SortSG

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.(2) Die Rangordnung wird dur... mehr lesen...


§ 14 SortSG

(1) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.(2) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer ang... mehr lesen...


§ 15 SortSG

(1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn1.sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder2.der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.(2) Die rechtskräft... mehr lesen...


§ 16 SortSG

(1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit1.die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,2.das zur Prüfung der geschützten S... mehr lesen...


§ 17 SortSG

(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezei... mehr lesen...


§ 18 SortSG

(1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden1.vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,2.vom Inhaber einer für gleiche od... mehr lesen...


§ 19 SortSG

(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.(4) Soweit in di... mehr lesen...


§ 20 SortSG

(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren1.auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,2.auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,3.auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nicht... mehr lesen...


§ 21 SortSG

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:1.die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,2.die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung eine... mehr lesen...


§ 22 SortSG

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:1.die Registernummer,2.der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,3.die Art sowie allenfallsa)die Nutzu... mehr lesen...


§ 23 SortSG

(1) Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflauf... mehr lesen...


§ 24 SortSG

(1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche... mehr lesen...


§ 25 SortSG

(1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.... mehr lesen...


§ 26 SortSG

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederhol... mehr lesen...


§ 27 SortSG

(1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese... mehr lesen...


§ 28 SortSG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.(3) Mit dem In-Kraft-T... mehr lesen...


§ 29 SortSG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,2.hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z ... mehr lesen...


Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) Fundstelle

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)StF: BGBl. I Nr. 109/2001 (NR: GP XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.) Änderung BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

54 Paragrafen zu Sparkassengesetz (SpkG) aktualisiert


§ 1 SpkG

(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Spa... mehr lesen...


§ 2 SpkG

(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse ... mehr lesen...


§ 3 SpkG

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzah... mehr lesen...


§ 4 SpkG

(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Ver... mehr lesen...


§ 5 SpkG

(1) Die Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:1.die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;2.den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;3.die Mittel und deren Aufbring... mehr lesen...


§ 6 SpkG

(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel d... mehr lesen...


§ 7 SpkG

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2. mehr lesen...


§ 8 SpkG

(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festz... mehr lesen...


§ 9 SpkG

(1) Die Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtig... mehr lesen...


§ 10 SpkG

(1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.(2) Die Vereinsver... mehr lesen...


§ 11 SpkG

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen. mehr lesen...


§ 12 SpkG

(1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgew... mehr lesen...


§ 13 SpkG

(1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:1.den Namen und den Sitz der Sparkasse;2.den... mehr lesen...


§ 14 SpkG

(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Si... mehr lesen...


§ 15 SpkG

(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:1.Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentral... mehr lesen...


§ 16 SpkG

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen... mehr lesen...


§ 17 SpkG

(1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters:1.die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;2.die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertrete... mehr lesen...


§ 18 SpkG

(1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktrit... mehr lesen...


§ 19 SpkG

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten g... mehr lesen...


§ 20 SpkG

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder1.des Sparkassenrates und2.des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse b... mehr lesen...


§ 22 SpkG

(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortra... mehr lesen...


§ 23 SpkG

(1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lageb... mehr lesen...


§ 24 SpkG

(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:1.Sparkassen;2.Sparkassen A... mehr lesen...


§ 24a SpkG

(1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs.... mehr lesen...


§ 25 SpkG

(1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gem... mehr lesen...


§ 26 SpkG

(1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand h... mehr lesen...


§ 27 SpkG

(1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.(2) Die Abwickler haben einen ... mehr lesen...


§ 27a SpkG

(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in d... mehr lesen...


§ 27b SpkG

(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.(4) ... mehr lesen...


§ 27c SpkG

(1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haft... mehr lesen...


§ 28 SpkG

(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.(2) Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der... mehr lesen...


§ 29 SpkG

(1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müsse... mehr lesen...


§ 30 SpkG

Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt si... mehr lesen...


§ 31 SpkG

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017) mehr lesen...


§ 38 SpkG

Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband ein... mehr lesen...


§ 39 SpkG

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.(2) Jede Änderung der Satzung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(3) Bei der Einbri... mehr lesen...


§ 40 SpkG

(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. mehr lesen...


§ 42 SpkG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft:§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § ... mehr lesen...


§ 43 SpkG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und2.hinsichtlich der übrigen Best... mehr lesen...


§ 44 SpkG

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Spar... mehr lesen...


§ 45 SpkG

Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt;im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „La... mehr lesen...


Anl. 1 SpkG

Anlage zu § 24PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG... mehr lesen...


Sparkassengesetz (SpkG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz - SpG)StF: BGBl. Nr. 64/1979 (NR: GP XIV RV 843 AB 1123 S. 117. BR: AB 1962 S. 383.) Änderung BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)BGBl. Nr. 326/1986 (NR: GP X... mehr lesen...


§ 41 SpkG (weggefallen)

§ 41 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 SpkG (weggefallen)

§ 37 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 SpkG (weggefallen)

§ 36 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 SpkG (weggefallen)

§ 35 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 SpkG (weggefallen)

§ 34 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 SpkG (weggefallen)

§ 33 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 SpkG (weggefallen)

§ 32 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 SpkG (weggefallen)

§ 21 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. mehr lesen...


Art. 15 SpkG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt. mehr lesen...


Art. 3 SpkG

Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens... mehr lesen...


Art. 1 SpkG

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

8 Paragrafen zu Sportstättenschutzgesetz (SStG) aktualisiert


§ 1 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In de... mehr lesen...


§ 2 SStG

(1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.(2) Wichtige Gründe sind insbesondere,1.wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Miet... mehr lesen...


§ 3 SStG

(1) Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dess... mehr lesen...


§ 4 SStG

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden.(2) Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, s... mehr lesen...


§ 5 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), StGBl. Nr. 334/1920... mehr lesen...


Sportstättenschutzgesetz (SStG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Schutz von Sportstätten (Sportstättenschutzgesetz)StF: BGBl. Nr. 456/1990 (NR: GP XVII RV 1331 AB 1446 S. 151. BR: AB 3954 S. 533.) Änderung BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.) mehr lesen...


§ 6 SStG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Art. 10 § 2 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

32 Paragrafen zu Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) aktualisiert


§ 1 StGrenzG

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;2.Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie ... mehr lesen...


§ 2 StGrenzG

(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes d... mehr lesen...


§ 3 StGrenzG

(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die... mehr lesen...


§ 4 StGrenzG

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden. mehr lesen...


§ 5 StGrenzG

Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben. mehr lesen...


§ 6 StGrenzG

(1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenz... mehr lesen...


§ 7 StGrenzG

(1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewi... mehr lesen...


§ 9 StGrenzG

(1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtun... mehr lesen...


§ 10 StGrenzG

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellun... mehr lesen...


§ 11 StGrenzG

Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig ... mehr lesen...


§ 12 StGrenzG

(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten1.die an oder in der Nähe der Staat... mehr lesen...


§ 13 StGrenzG

(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:1.für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessun... mehr lesen...


§ 14 StGrenzG

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im ... mehr lesen...


§ 15 StGrenzG

(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ ... mehr lesen...


§ 16 StGrenzG

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird. mehr lesen...


§ 17 StGrenzG

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2) Die Entschädigung ist vom... mehr lesen...


§ 18 StGrenzG

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 StGrenzG

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. mehr lesen...


§ 20 StGrenzG (weggefallen)

§ 20 StGrenzG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 StGrenzG

(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim... mehr lesen...


§ 22 StGrenzG

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:1.Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwal... mehr lesen...


§ 23 StGrenzG

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gel... mehr lesen...


§ 24 StGrenzG

Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. mehr lesen...


§ 25 StGrenzG

Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. mehr lesen...


§ 26 StGrenzG

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. mehr lesen...


§ 27 StGrenzG

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. mehr lesen...


§ 28 StGrenzG

Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt. mehr lesen...


§ 29 StGrenzG

Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. mehr lesen...


§ 30 StGrenzG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,2.hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, sow... mehr lesen...


§ 31 StGrenzG

(1) Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) §§ 18, 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 A... mehr lesen...


Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)StF: BGBl. Nr. 9/1974 (NR: GP XIII RV 853 AB 939 S. 85. BR: S. 326.) Änderu... mehr lesen...


§ 8 StGrenzG

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

28 Paragrafen zu Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) aktualisiert


§ 1 TNG 2011

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers vo... mehr lesen...


§ 2 TNG 2011

(1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend fü... mehr lesen...


§ 3 TNG 2011

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden. mehr lesen...


§ 4 TNG 2011

(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in §... mehr lesen...


§ 5 TNG 2011

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlic... mehr lesen...


§ 6 TNG 2011

(1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung ... mehr lesen...


§ 7 TNG 2011

(1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers1.in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder2.in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um ... mehr lesen...


§ 8 TNG 2011

(1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt1.mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorve... mehr lesen...


§ 9 TNG 2011

(1) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies abe... mehr lesen...


§ 10 TNG 2011

(1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.(2) Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 11 TNG 2011

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten. mehr lesen...


§ 12 TNG 2011

(1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fällig... mehr lesen...


§ 13 TNG 2011

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag. mehr lesen...


§ 14 TNG 2011

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäf... mehr lesen...


Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) Fundstelle

Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)StF: BGBl. I Nr. 8/2011 (NR: GP XXIV RV 1028 AB 1056 S. 93. BR: AB 8445 S. 793.)[CELEX-Nr.: 32008L0122] Änderung BGBl. I Nr. 50/2016 (NR: GP XXV RV 114... mehr lesen...


§ 15 TNG 2011

(1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.(2) Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderu... mehr lesen...


§ 16 TNG 2011

Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbr... mehr lesen...


§ 17 TNG 2011

Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn1.das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im ... mehr lesen...


§ 18 TNG 2011

(1) Ein Unternehmer, der1.es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,2.Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,3.es... mehr lesen...


§ 19 TNG 2011

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.(2) Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2... mehr lesen...


§ 20 TNG 2011

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 21 TNG 2011

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen... mehr lesen...


Anl. 5 TNG 2011

 Widerrufsrecht Der Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das Widerrufsrecht gilt ab dem ……………………………………………..… (vom Gewerbetreibenden vor Aushändigung an den Verbraucher auszufüllen). Hat der Verbraucher dieses Formblatt nicht erha... mehr lesen...


Anl. 4 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie ... mehr lesen...


Anl. 3 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung der Dienstleistungen (z. B. Marketing):Vertragslaufzeit:Preis, den der Verbraucher für den Erwerb der Dienstleistungen zu zahlen hat: Kurze Beschreibung der oblig... mehr lesen...


Anl. 2 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie ... mehr lesen...


Anl. 1 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts (z. B. Beschreibung der Immobilie): Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene... mehr lesen...


Art. 25 TNG 2011

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (N... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 31-40 von 176