§ 13 PflAV

Pflichtablieferungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

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