§ 169 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.
§ 169 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.
§ 169 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten