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(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.
(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.