§ 169 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen§ 169 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen§ 169 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.

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