§ 150 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten und
    2. 2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. 2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.
  3. (3)Absatz 3Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 150 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten und
    2. 2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. 2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.
  3. (3)Absatz 3Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 150 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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