§ 120 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 120 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 120,

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. 1.Ziffer einseine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, odereine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des Paragraph 85, Absatz 2, erfüllt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  3. 3.Ziffer 3eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  4. 4.Ziffer 4wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  5. 5.Ziffer 5der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oderder Hinweispflicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, nicht entspricht oder
  6. 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nachkommt oder
  8. 8.Ziffer 8sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  9. 9.Ziffer 9einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
  10. 10.Ziffer 10eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  11. 11.Ziffer 11eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  12. 12.Ziffer 12eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  13. 13.Ziffer 13die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oderdie Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 92, Absatz 2, oder Paragraph 93, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  14. 14.Ziffer 14bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  15. 15.Ziffer 15seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  16. 16.Ziffer 16entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oderentgegen der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  17. 17.Ziffer 17die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oderdie Verpflichtung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, verletzt oder
  18. 18.Ziffer 18Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  19. 19.Ziffer 19den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  20. 20.Ziffer 20trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt odertrotz der Anzeige des Ruhens gemäß Paragraph 97, oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß Paragraph 68, Absatz 10, wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder
  21. 21.Ziffer 21einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt odereinen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, ausübt oder
  22. 22.Ziffer 22die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oderdie Meldepflicht gemäß Paragraph 98, verletzt oder
  23. 23.Ziffer 23bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oderbei Suspendierung gemäß Paragraph 99, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  24. 24.Ziffer 24seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  25. 25.Ziffer 25eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt odereine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht verletzt oder
  26. 26.Ziffer 26als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  27. 27.Ziffer 27eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
§ 120 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 120,

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. 1.Ziffer einseine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, odereine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des Paragraph 85, Absatz 2, erfüllt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  3. 3.Ziffer 3eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  4. 4.Ziffer 4wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  5. 5.Ziffer 5der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oderder Hinweispflicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, nicht entspricht oder
  6. 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nachkommt oder
  8. 8.Ziffer 8sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  9. 9.Ziffer 9einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
  10. 10.Ziffer 10eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  11. 11.Ziffer 11eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  12. 12.Ziffer 12eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  13. 13.Ziffer 13die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oderdie Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 92, Absatz 2, oder Paragraph 93, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  14. 14.Ziffer 14bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  15. 15.Ziffer 15seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  16. 16.Ziffer 16entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oderentgegen der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  17. 17.Ziffer 17die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oderdie Verpflichtung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, verletzt oder
  18. 18.Ziffer 18Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  19. 19.Ziffer 19den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  20. 20.Ziffer 20trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt odertrotz der Anzeige des Ruhens gemäß Paragraph 97, oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß Paragraph 68, Absatz 10, wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder
  21. 21.Ziffer 21einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt odereinen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, ausübt oder
  22. 22.Ziffer 22die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oderdie Meldepflicht gemäß Paragraph 98, verletzt oder
  23. 23.Ziffer 23bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oderbei Suspendierung gemäß Paragraph 99, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  24. 24.Ziffer 24seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  25. 25.Ziffer 25eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt odereine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht verletzt oder
  26. 26.Ziffer 26als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  27. 27.Ziffer 27eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

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