§ 120 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Ein Berufsvergehen begeht, wer

1.

eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder

2.

eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder

3.

eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder

4.

wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

5.

der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder

7.

seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder

8.

sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder

9.

einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder

10.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder

11.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder

12.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

13.

die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder

14.

bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder

15.

seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder

16.

entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder

17.

die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder

18.

Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder

19.

den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder

20.

trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder

21.

einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder

22.

die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder

23.

bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder

24.

seine Pflichten als Liquidator verletzt oder

25.

eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder

26.

als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder

27.

eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

§ 120 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
Ein Berufsvergehen begeht, wer

1.

eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder

2.

eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder

3.

eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder

4.

wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

5.

der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder

7.

seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder

8.

sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder

9.

einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder

10.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder

11.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder

12.

eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

13.

die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder

14.

bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder

15.

seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder

16.

entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder

17.

die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder

18.

Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder

19.

den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder

20.

trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder

21.

einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder

22.

die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder

23.

bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder

24.

seine Pflichten als Liquidator verletzt oder

25.

eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder

26.

als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder

27.

eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

§ 120 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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