§ 97 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. (2)Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. (4)Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oderkeine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. (6)Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  7. (7)Absatz 7Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  8. (8)Absatz 8Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  9. (9)Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
§ 97 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. (2)Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. (4)Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oderkeine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. (6)Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  7. (7)Absatz 7Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  8. (8)Absatz 8Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  9. (9)Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
§ 97 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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