§ 39 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsgruppenangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. 4.Ziffer 4der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
    5. 5.Ziffer 5der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. 6.Ziffer 6anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf Prüfungskommissäre.
  6. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 39 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsgruppenangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. 4.Ziffer 4der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
    5. 5.Ziffer 5der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. 6.Ziffer 6anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf Prüfungskommissäre.
  6. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 39 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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