§ 107 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 107 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 107,

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 108, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 108 a, oder
  2. 2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 109, oder
  3. 3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 110,

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 15.09.2017
§ 107 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 107,

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 108, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 108 a, oder
  2. 2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 109, oder
  3. 3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 110,

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