§ 142 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 142 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 142,

Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu bemessen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
§ 142 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.Paragraph 142,

Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu bemessen.

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