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Legende:
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(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessenheit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.