§ 229c WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005§ 229c WTBG in Geltung stehende

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2005,

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

(Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005,

3.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 64/2001,

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,

gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 zu stellenseit 15.09.2017 weggefallen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(3) Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005§ 229c WTBG in Geltung stehende

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2005,

2.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

(Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005,

3.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 64/2001,

4.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,

gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 zu stellenseit 15.09.2017 weggefallen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(3) Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

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