§ 144 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2§ 144 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

1.

der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und

2.

die §§ 1 bis 8, 14, 19, 21 Abs. 1 erster Satz, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 und sinngemäß § 51a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und

3.

sinngemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in Verbindung mit den §§ 60 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2§ 144 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

1.

der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und

2.

die §§ 1 bis 8, 14, 19, 21 Abs. 1 erster Satz, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 und sinngemäß § 51a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und

3.

sinngemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in Verbindung mit den §§ 60 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

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