§ 210 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten§ 210 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten§ 210 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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