§ 229e WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 abzulegen.Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 29, Absatz 2, noch Absatz 3, oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 34, Absatz 5, noch Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3, oder Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, abzulegen.
§ 229e WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 abzulegen.Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 29, Absatz 2, noch Absatz 3, oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 34, Absatz 5, noch Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3, oder Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, abzulegen.
§ 229e WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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