§ 56 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Der Anmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
§ 56 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Der Anmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
§ 56 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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