Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.
(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.
(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.