§ 8 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. 5.Ziffer 5ein Berufssitz.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. 1.Ziffer einsSelbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
§ 8 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. 4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. 5.Ziffer 5ein Berufssitz.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. 1.Ziffer einsSelbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
    2. 2.Ziffer 2Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
§ 8 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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