§ 88 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Berufsberechtigte sind darüber hinaus verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder
    2. 2.Ziffer 2einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder
    3. 3.Ziffer 3Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oderAusschließungsgründe im Sinne des Paragraph 20, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
    4. 4.Ziffer 4Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oderBefangenheitsgründe im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
    5. 5.Ziffer 5sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu prüfenden Abschluß erstellt haben.
  3. (3)Absatz 3Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist.
  4. (4)Absatz 4Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. 3.Ziffer 3die sich nachträglich ergebende Feststellung, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  5. (5)Absatz 5Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
  7. (7)Absatz 7Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen übernommenen Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufsberechtigten ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.
  8. (8)Absatz 8Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten
    1. 1.Ziffer einsAufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder
    2. 2.Ziffer 2dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.
  9. (9)Absatz 9Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
  10. (10)Absatz 10Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluß sind unzulässig.
  11. (11)Absatz 11Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfungsverträge dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Das Honorar hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem voraussichtlichen Umfang der Abschlussprüfung zu stehen.
§ 88 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Berufsberechtigte sind darüber hinaus verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder
    2. 2.Ziffer 2einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder
    3. 3.Ziffer 3Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oderAusschließungsgründe im Sinne des Paragraph 20, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
    4. 4.Ziffer 4Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oderBefangenheitsgründe im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
    5. 5.Ziffer 5sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu prüfenden Abschluß erstellt haben.
  3. (3)Absatz 3Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist.
  4. (4)Absatz 4Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. 3.Ziffer 3die sich nachträglich ergebende Feststellung, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  5. (5)Absatz 5Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
  7. (7)Absatz 7Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen übernommenen Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufsberechtigten ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.
  8. (8)Absatz 8Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten
    1. 1.Ziffer einsAufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder
    2. 2.Ziffer 2dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.
  9. (9)Absatz 9Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
  10. (10)Absatz 10Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluß sind unzulässig.
  11. (11)Absatz 11Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfungsverträge dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Das Honorar hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem voraussichtlichen Umfang der Abschlussprüfung zu stehen.
§ 88 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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