§ 162 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen§ 162 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

2.

die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

3.

den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen§ 162 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

2.

die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

3.

den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

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