§ 162 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    2. 2.Ziffer 2die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    3. 3.Ziffer 3den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 162 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    2. 2.Ziffer 2die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    3. 3.Ziffer 3den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
§ 162 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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