§ 2 SKV

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die Kennzeichnungselemente sind

  1. 1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. 12.Ziffer eins2der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die AnschriftKontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und,
  3. 23.Ziffer 23die CE - Kennzeichnung gemäß § 3.,die CE - Kennzeichnung gemäß Paragraph 3,,
  4. 4.Ziffer 4die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
  5. 5.Ziffer 5die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. Paragraph 13, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 25.04.2012

In Kraft vom 24.12.1994 bis 25.04.2012
Paragraph 2,

Die Kennzeichnungselemente sind

  1. 1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. 12.Ziffer eins2der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die AnschriftKontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und,
  3. 23.Ziffer 23die CE - Kennzeichnung gemäß § 3.,die CE - Kennzeichnung gemäß Paragraph 3,,
  4. 4.Ziffer 4die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
  5. 5.Ziffer 5die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. Paragraph 13, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.

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