§ 116 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 231, Absatz eins und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 67, oder 84 unberechtigt verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 91,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4eine in den §§ 98a bis 98f und in den §§ 98h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt odereine in den Paragraphen 98 a bis 98f und in den Paragraphen 98 h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 231, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 98g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 98 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
§ 116 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 231, Absatz eins und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 67, oder 84 unberechtigt verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 91,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4eine in den §§ 98a bis 98f und in den §§ 98h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt odereine in den Paragraphen 98 a bis 98f und in den Paragraphen 98 h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 231, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 98g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 98 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
§ 116 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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